20.08.2009 - 13:07
Mit seiner Entscheidung vom 14.07.2009 hat der Bundesgerichtshof Verbrauchern Hoffnung gemacht, die einen Großteil ihrer Ersparnisse bei der früheren BFI Bank verloren hatten.
Noch rd. weitere 80 Geschädigte klagen derzeit gegen den Insolvenzverwalter der BFI Bank, damit dieser ihnen ihr Geld mit Hilfe einer Haftpflichtversicherung zurückzahlt, berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Berufung auf eine Mitteilung der Frankfurter Allgemeinen FAZ.net.
Die BFI Bank mit Sitz in Dresden und Niederlassungen in Würzburg und Luxemburg musste bereits in 2003 Insolvenzantrag stellen. Der Gründer wurde später wegen Anlagebetruges zu fünf Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Er hatte Immobilien zu hoch bewertet, um die auf die Finanzierung von Wohnungsbauten spezialisierte BFI – die einzige in den neuen Bundesländern gegründete Privatbank – noch zu retten.
Der Bankensenat des Bundesgerichtshof stellte nun unter seinem neuen Vorsitzenden Ulrich Wiechers einen bisher nicht anerkannten Grundsatz auf. Wenn ein Kunde in einem Beratungsgespräch ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit einer Geldanlage offenbart hat, darf das Geldinstitut keine Einlage im eigenen Haus empfehlen, wenn es nur die gesetzliche Mindestdeckung bietet. Diese sichert nur 90% des Schadens ab und war zudem auf EURO 20.000,00 pro Anleger beschränkt.
Die dort klagenden Anlegerinnen hatten ein Mehrfaches dessen in Sparbriefen sowie als Festgeld angelegt.
Der BGH hat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückgewiesen, um dort Beweis zur Frage zu erheben, ob die beiden Sparerinnen tatsächlich eine besonders sichere Geldanlage verlangt hatten.
„Verallgemeinert darf diese Entscheidung allerdings nicht werden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. Zu unterscheiden ist insoweit, inwieweit tatsächlich ein Beratungsvertrag mit der Bank zustande gekommen ist, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn ein Anleger sein Geld über das Internet bei einem Finanzinstitut anlegt. Ferner können sich nur die Anleger auf das aktuelle Urteil des BGH berufen, die nachweisbar eine „todsichere Anlage“ verlangt haben.
„Zudem gehören die meisten Banken zusätzlich dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken an, welcher den restlichen Teil des Schadens trägt, der von der vorgeschriebenen Absicherung nicht gedeckt ist“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. unter Berufung auf Prof. Bittner von der Mannheimer Universität weiter.
Anders gestaltet sich der Sachverhalt, wenn in sogenannte „Auslandsbanken“ investiert wird, welche ohne die entsprechende Absicherung mit besonders hohen Risiken Geldanleger locken.
Da von der gesetzlichen Pflichtversicherung Schuldverschreibungen nicht umfasst sind, zu denen die Zertifikate der zwischenzeitlich insolventen US-Amerikanischen-Investmentbank Lehman-Brothers gehören, hat diese Entscheidung primär keine Auswirkung auf anhängige Rechtsstreitigkeiten geschädigter Lehman-Anleger. Allerdings erst vor kurzem hatte das LG Hamburg dem dort gegen sein Kreditinstitut klagenden Anleger Recht gegeben. Die Bank hatte den Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass Lehman-Zertifikate nicht dem Einlagensicherungssystem der Sparkassen unterfielen, der Anleger vom empfohlenen Kreditinstitut aus einer gesicherten Anlage in eine ungesicherte Anlage „hinberaten“ wurde.
Die Entscheidung des LG Hamburg ist zwar noch nicht rechtskräftig; es hat allerdings die Schadensersatzverpflichtung der dort beklagten Sparkasse Hamburg mit überzeugenden Argumenten gerade um die fehlende Aufklärung über von der Bank erhaltene Ausgabeaufschläge begründet.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. bietet jedem Geschädigten eine kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche in Sachen Lehman-Brothers an.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. aus Passau.