Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Entscheidung des LG Frankfurt zur Aufklärngspflicht einer Anlage bei Lehman-Brothers vor Ausbruch der Finanzkrise!

08.05.2009 - 08:40

Nach Rechtsauffassung des LG Frankfurt a. M. in seiner Entscheidung vom 28.11.2008 (2-19 O 62/08 – nicht rechtskräftig) musste die beratende Bank im Dezember 2006, also vor Ausbruch der Finanzkrise, nicht vor der ausgesprochenen fernliegenden Möglichkeit warnen, dass die Investmentbank Lehman-Brothers insolvent werden könnte. Dagegen muss die Bank im Rahmen eines Beratungsgespräches einen Kunden umso deutlicher auf das Risiko eines Totalverlusts einer von ihr empfohlenen Anlage hinweisen, je realer die Gefahr ist, dass sich dieses Risiko verwirklicht.

 

Das LG Frankfurt a. M. hatte in dieser ersten Entscheidung zu den von der beklagten Frankfurter Sparkasse und zahlreicher anderen Banken vertriebenen Zertifikaten der seit September 2008 insolventen Investmentbank Lehman-Brothers geurteilt. Hiernach ist eine Bank grundsätzlich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag zu einer anleger- und objektgerechten Beratung des klagenden Anlegers zwar verpflichtet. Im vom LG Frankfurt zu urteilenden Rechtsstreit war jedoch nicht ersichtlich, dass die beklagte Sparkasse dieser Anforderung nicht nachgekommen wäre. Denn Ende des Jahres 2006 war das Bonitätsrisiko der Emittentin und der Garantiegeberin, der US-Amerikanischen Investmentbank Lehman-Brothers und ihres Tochterunternehmens aus damaliger Sicht vernachlässigbarer theoretischer Natur.

 

„Es gibt keine generelle Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit eines Totalverlusts. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Hinweis gegeben werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der Hinweis umso deutlicher und unmissverständlicher sein muss, so realer die Gefahr eines tatsächlich eintretenden Totalverlusts ist. Im Dezember 2006, einige Zeit vor Ausbruch der sog. „Subprine-Krise“, war es eine ausgesprochene fernliegende Möglichkeit, dass die große renommierte Investmentbank Lehman-Brothers insolvent werden könnte. Dementsprechend bedurfte es auch keiner besonders hervorgehobenen Warnung in der Verkaufsunterlage, so dass die kurzen Hinweise auf die Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität des Emittenten und Garantiegebers ausreichend waren“.

 

Deshalb hat das LG Frankfurt a. M. die Klage des geschädigten Anlegers abgewiesen, ging es davon aus, dass wegen der dort übergebenen Verkaufsunterlagen die persönliche Aufklärungspflicht des handelnden Anlageberaters erfüllt wurden. In diesen Verkaufsunterlagen ergaben sich in komprimierter Form die wesentlichen Informationen über das Zertifikat, weshalb die Kläger grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätten, Fragen an den Anlageberater der Beklagten zu richten.

 

Diese Darstellung stößt insoweit auf Kritik, als dass gerade die objektgerechte Beratung eine Aufklärung des Kunden über die allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Kapitalmarkts) sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, erfordert. Das LG Frankfurt a. M. stellt indes für die ordnungsgemässe Risikoaufklärung massgeblich auf die den Klägern von der Beklagten zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen ab. Zutreffend weist das LG zwar darauf hin, dass die Bank ihrer Aufklärungspflicht auch durch die Übergabe von schriftlichen Unterlagen genügen kann, was der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht, der eine besondere Form der Aufklärung nur in Ausnahmefällen verlangt, etwa im Falle gewerblicher Vermittlung von Terminoptionen. Entscheidend ist allein, ob der Anlageberater bei umfassender Würdigung der mündlichen und/oder schriftlichen Hinweisen den Anforderungen des BGH in eine anleger- und objektgerechte Beratung genügt hat oder nicht.

 

Das LG Frankfurt a. M. geht indes davon aus, die von den Klägern behauptete mündliche Angabe des Anlageberaters, es handele sich bei den Zertifikaten um eine sichere Kapitalanlage, bei der ein Verlust völlig ausgeschlossen sei, führte nicht zu einer Falschberatung. Dem ist nicht zu folgen. Denn ein solcher mündlicher Hinweis wäre schlichtweg falsch und insbesondere nicht mit dem Hinweis auf eine nichtvertretbare Verharmlosung zu rechtfertigen. Der behauptete Hinweis allerdings, ein Verlust sei völlig ausgeschlossen, kann gerade mit Blick auf das dem Kleinanleger beim Erwerb von Zertifikaten als Inhaberschuldverschreibungen oftmals nicht bekannt emittenten Risiko entgegen der Auffassung des LG nicht mehr als nur subjektive Einschätzung des Anlageberaters ausgelegt werden, der einen Verlust für sehr unwahrscheinlich hält. Hier hätte das LG Frankfurt a. M. entweder über die behauptete Äußerung Beweis erheben müssen.

 

Ob diese Entscheidung in der Form auch so ausgegangen wäre, hätten die dortigen Anleger Lehman-Zertifikate ein Jahr später, nämlich Ende des Jahres 2007 erworben, bleibt offen, wird sich in nächster Zeit mit weiteren Urteilen ergeben.

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