02.12.2009 - 13:43
Die Frankfurter Sparkasse hat nach Informationen des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ihren Kunden Vergleichsangebote zu erworbenen Lehman-Brothers-Anleihen zu 50% des Kaufpreises unterbreiten lassen. Offiziell soll damit wieder eine Vertrauensbasis für die Bankkunden der FRASPA geschaffen werden, so ein Bericht der Frankfurter Rundschau vom 27.11.2009.
„Möglich wäre indes auch, dass hier die Frankfurter Sparkasse auf die diversen Urteile des LG Frankfurt a. M. reagiert, in welchen sie zur Schadensersatzverpflichtung gegenüber ihren Bankkunden verurteilt wurden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
Zuletzt hat das LG Giesen in seiner Entscheidung vom 03.11.2009 zum Az.: 3 O 149/09 (nicht rechtskräftig) die Sparkasse Oberhessen zu Schadensersatz in Sachen Lehman-Brothers-Treasury Co. B.V.-Anleihe in Höhe von EUR 25.000,00 verurteilt.
Das LG Giesen sah den zwischen dem dortigen Kläger und der Sparkasse Oberhessen konkludent zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag als verletzt an, weil die beklagte Bank dem Kläger und seiner Ehefrau die Provision von 4,5% der Anlagesumme für die Sparkasse nicht mitgeteilt hatte. Nach Auffassung des LG Giesen ist eine Information über die gezahlte und marktübliche Provision von 4,5% auch nicht wegen der Angaben in der „Basisinformation über die Vermögensanlagen in Wertpapieren“, welche der dortigen Kläger vor Kauf der zugrundeliegenden Lehman-Zertifikate erhalten hatte, entbehrlich.
Mit dieser Entscheidung erteilte das LG Giesen auch dem LG Itzehoe eine klare Abfuhr, indem es feststellte, dass auch bei marktüblichen Provisionen ein Interessenkonflikt für die beklagte Bank bestehe.
„Gerade die Dresdner Bank AG beruft sich in ihren standartisierten Ablehnungsschreiben immer wieder auf eine Entscheidung des LG Itzehoe vom 06.08.2009 zum Az.: 7 O 39/09. Dort wurde die gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG gerichtete Klage abgewiesen, weil das LG Itzehoe die von der Dresdner Bank AG erhaltene Provision von 3,5% des Kaufpreises für die Vermittlung von Inhaber-Schuldverschreibungen einer ausländischen Investmentbank nicht als „ungewöhnlich hoch“ angesehen hatte, so dass ein Kunde mit einer solchen Gebühr grundsätzlich rechnen musste“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer aktuellen Stellungnahme.
In dieser Entscheidung teilte das LG Itzehoe – entgegen den Rechtsauffassungen in den einzelnen Urteilen des LG Hamburg – der Kick-Back-Rechtsprechung eine klare Absage. „Die Entscheidung des LG Itzehoe kann indes nicht überzeugen, hat beispielsweise das LG Giesen in der zuvor zitierten Entscheidung klar zu verstehen gegeben, dass die Informationspflicht für die Bank unabhängig von der Höhe der von der Emittentin gezahlten Provision zu erfolgen hat“.
Eine Übersicht zu den zwischenzeitlich ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen können Mitglieder des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. auf dem internen Mitgliederbereich zur Homepage einsehen. Zudem macht der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. auch darauf aufmerksam, dass bis einschließlich 18.12.2009 in München, Hamburg, Berlin und Hannover Informationsveranstaltungen zum Thema „Schadensersatzansprüche gegen Kreditinstitute bei fehlgeschlagenen Lehman-Zertifikaten unter besonderer Berücksichtigung der drohenden Verjährungsproblematik“ wie folgt abgehalten werden:
am 04.12.2009 in München ab 14:00 Uhr, Wolfratshauser Str. 80, 81379 München,
am 05.12.2009 in Hamburg ab 14:00 Uhr im Mercure Hotel Hamburg Airport,
am 11.12.2009 in Berlin ab 14:00 Uhr im Best Western Premier Hotel am Borsigturm Betriebs GmbH und
am 18.12.2009 in Hannover ab 14:00 Uhr im Maritim Airport Hotel Hannover.
Auch für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..