Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Lehman-Anleger: LG Köln verurteilt Commerzbank wegen fehlender Aufklärung über Vertriebsgebühr zu Schadensersatz

09.08.2010 - 09:20

Das LG Köln hat in seiner Entscheidung vom 18.02.2010 (Az.: 15 O 174/09) die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung in Sachen „Lehman-Zertifikate“ zu Schadensersatz verurteilt. Die 15. Zivilkammer des LG Köln begründet die Schadensersatzverpflichtung der jetzigen Commerzbank AG damit, dass der dortige Anleger nicht über die an die Dresdner Bank AG aus dem Weiterverkauf der Papiere erzielten Gewinnmarge aufgeklärt wurde.

„Schon das LG Frankfurt a. M. hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2010 die dort beklagte Commerzbank AG zu Schadensersatz verurteilt, weil die Dresdner Bank der dortigen Anlegerin ihre „Vertriebsgebühr“ von 3,5% verschwiegen hat“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., deren Vertrauensanwälte die Entscheidung des LG Frankfurt a. M. erstritten hatten.

Auch das LG Köln geht davon aus, dass die „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH unabhängig davon anzuwenden sei, ob z.B. der Bank (hinter dem Rücken des Kunden) eine Vertriebsgebühr zufließt oder das Kreditinstitut einen Gewinn aus der Weiterveräußerung des Zertifikats erzielt. In jedem Fall unterliegt das beratende Institut einem Interessenkonflikt, so die 15. Zivilkammer des LG Köln.

Nach wie vor ist die Frage, ob Banken in Bezug auf erzielte Gewinne im Eigenhandel aufklärungspflichtig sind, höchstrichterlich nicht geklärt, hat das Hanseatische OLG als erstes deutsches Obergericht zu dieser Rechtsfrage entschieden und eine Aufklärungspflicht der Bank über Gewinnmargen abgelehnt. Gleichzeitig ließ das Hanseatische OLG die Revision zum BGH zu, der BGH also diese Rechtsfrage endgültig klären wird.

„Wichtig dürfte in diesem Zusammenhang indes auch der aktuelle Beschluss des BGH vom 29.06.2010 werden, als dass der BGH davon ausgeht, eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen hätte eine Bank schon aus zwei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 1989 und 1990 erkennen können. Von einem „entschuldbaren Rechtsirrtum“, also von einer mangelnden Vorhersehbarkeit der aktuellen Rechtsprechung, kann nach dieser Entscheidung des BGH nunmehr keine Rede mehr sein.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist zudem darauf hin, dass die geltend zu machenden Schadensersatzansprüche nach § 37 a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Kauf verjähren werden, betroffene Anleger also immer die Gefahr der Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche bedenken sollten.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hat einen Fragebogen konzipiert, der eine kostenfreie Erstbewertung durch den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht.

Weitere Informationen unter www.schutzverein.org oder Sie senden uns eine E-Mail an info@schutzverein.org.

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