17.11.2010 - 13:21
Die dreijährige Verjährungsfrist gemäss § 37 a WpHG a.F. erweist sich für viele Zertifikatskäufer der insolventen US-Amerikanischen Investmentbank Lehman-Brothers zur Stolperfalle.
„Den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. liegen in letzter Zeit vermehrt Anfragen betroffener Anleger vor, welche um rechtliche Möglichkeiten nachfragen, welche aber ihre Zertifikate schon im Februar 2007 erworben haben und ihrerseits keinerlei verjährungshemmende Maßnahmen einleiten ließen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche ausdrücklich darauf hinweist, dass die hier relevante Verjährung gemäss § 37 a WpHG für die grundsätzlich geltend zu machende fahrlässige Wertpapierfalschberatung stichtagsgenau kenntnisunabhängig beginnt und drei Jahre dauert.
„Viele Anleger glauben die Verjährung durch außergerichtliche Korrespondenz mit ihrem beratenden Kreditinstitut zu hemmen, tatsächlich die Hemmungswirkung sich indes nur auf den Zeitraum dieser Korrespondenz mit der Bank bezieht. Wenn ein Anleger dann nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt und verjährungshemmende Maßnahmen einleiten lässt, steht zu befürchten, dass die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche indes darauf hinweist, dass bei Verheimlichen von Kick-Back-Zahlungen von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass dann die kurze kenntnisunabhängige Verjährungsfrist gerade nicht zur Anwendung gelangt.
Geschädigte Anleger können über den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. eine kostenfreie Erstbewertung erlangen. Der Fragebogen ist abrufbar unter www.schutzverein.org.
Weitere Informationen erhalten geschädigte Anleger zudem unter info@schutzverein.org oder telefonisch unter 0851-9884011.