Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

LG Frankfurt a. M. verurteilt Commerzbank AG wegen fehlender Aufklärung ihrer Gewinnmarge

18.06.2010 - 14:34

Die von der Dresdner Bank AG vereinnahmte Differenz in Höhe von 3,5% zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis des Zertifikats ist rechtlich wie eine „Rückvergütung“ im Sinne der Rechtssprechung des BGH zu werten, weshalb die Dresdner Bank AG verpflichtet gewesen wäre, ihren Kunden diese Gewinnmarge vor Kauf mitzuteilen.

Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main für eine von einem Vertrauensanwalt des Schutzvereins für Rechte der Bankkunden e.V. vertretenen Anlegerin gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.05.2010 zum Az.: 2-21 O 340/09, nicht rechtskräftig).

„Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit unseres Erachtens überzeugender Argumentation die Commerzbank AG zu Schadensersatz in voller Höhe verurteilt, weil sie die dortige Anlegerin im Beratungsgespräch nicht ausdrücklich auf die vereinnahmte Gewinnmarge von 3,5% unterrichtet hatte“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., deren Vertrauensanwälte dieses Urteil in Frankfurt erstritten hatten.

Die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG ist hiernach verpflichtet, den in Lehman Zertifikate zur Global Champion Anleihe investierten Betrag abzüglich einer im Mai 2008 erhaltenen Bonizahlung vollumfänglich an die dortige Klägerin zurückzuerstatten.

„Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt am Main seine Rechtssprechung um die Aufklärungspflicht einer Gewinnmarge wiederum bestätigt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche ergänzend darauf hinweist, dass die hier geltend zu machenden Schadensersatzansprüche gemäß § 37a WpHG stichtagsgenau kenntnisunabhängig drei Jahre nach Kauf verjähren.

„Gerade die Verjährungsproblematik ist den meisten Anlegern nicht bekannt, gehen diese davon aus, sie würden ihre Ersatzpositionen durch Anmeldung ihrer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle wahren. Dies ist jedoch falsch. Jeder Anleger muss selbst aktiv werden, wenn er sich von seiner Bank hinsichtlich eines Bankprodukts falsch beraten fühlt. Insoweit ist die Verjährungsfrist in jedem Schadensfall individuell zu prüfen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.

Weitere Informationen zu dieser aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main finden Sie unter www.schutzverein.org.

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