16.09.2010 - 16:23
Mit aktuellem Urteil vom 10.07.2010 (Az.: 329 O 44/09) hat die 29. Zivilkammer des LG Hamburg die Commerzbank AG zu Schadensersatz verurteilt. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Bezugnahme auf diese Entscheidung.
Das LG Hamburg hat es als Pflichtverletzung der Commerzbank AG gesehen, dass die Dresdner Bank AG den dortigen Anleger nicht darüber aufgeklärt hatte, dass das im Streit stehende Zertifikat – ein sogenanntes Global Champion Zertifikat der US-Amerikanischen Investmentbank Lehman-Brothers – nicht von einem Einlagensicherungssystem gedeckt ist.
„Zu Recht weist das LG Hamburg darauf hin, dass die Aufklärungsbedürftigkeit über die fehlende Einlagensicherung bei Zertifikaten daraus folgt, dass dieser Umstand im Falle einer Verwirklichung des Risikos den Unterschied zwischen Kapitalerhalt und Totalverlust ausmachen kann. Das LG Hamburg setzt hier seine Rechtsprechung, u.a. in seiner Entscheidung vom 23.06.2009 zum Az.: 310 O 4/09 rigoros fort“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche zudem darauf hinweist, dass das LG Hamburg die Aufklärungspflichtverletzung der Dresdner Bank auch darin gesehen hat, dass sie den dortigen Kläger vor seiner Anlageentscheidung nicht auf die Vertriebsprovision in Höhe von 3,5% aus diesem Zertifikat aufgeklärt hatte.
„Die Frage um die Offenlegung einer Gewinnmarge ist nach wie vor in der Rechtsprechung höchst umstritten, nachdem das Hanseatische OLG mit drei Berufungsurteilen die zugunsten der Anleger ergangenen Endurteile des LG Hamburg aufgehoben und die Revision zum BGH zugelassen hatte“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche auch davon ausgeht, dass bei der Kick-Back-Rechtsprechung nicht primär darauf abgehoben wird, ob der Kunde weiß, dass Rückvergütungen gezahlt werden, sondern darauf, ob er weiß, in welcher Höhe dies der Fall ist.
„Gerade diese Höhe ist dem Kunden auch bei den Gewinnmargen unbekannt, demzufolge ein schutzwürdiges Interesse des Anlegers an einer Aufklärung über die Gewinnmarge grundsätzlich zu bejahen ist“, so die Argumentation von Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht zudem auf ein von ihr erstrittenes Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 28.05.2010 zum Az.: 2-21 O 340/09 verweist. Dort hatte das LG Frankfurt der Schadensersatzklage der dortigen Anlegerin gegen die Commerzbank AG ausschließlich wegen fehlender Offenlegung der Gewinnmarge aus diesem Zertifikat für die Dresdner Bank AG stattgegeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist zudem darauf hin, dass leider feststellbar ist, dass den wenigsten Anlegern nach wie vor die Problematik um die Verjährung bestehender Schadensersatzansprüche bewusst ist. Gemäss § 37 a WpHG a.F. verjähren die geltend zu machenden Schadensersatzansprüche aus fahrlässiger Wertpapierfalschberatung stichtagsgenau kenntnisunabhängig drei Jahre nach Erwerb der Zertifikate, einfache Anschreiben an die Bank die Verjährung aber nicht hemmen können.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. bietet betroffenen Anlegern demzufolge eine Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche an.
Weitere Informationen unter www.schutzverein.org.