25.02.2010 - 10:21
Laut Pressebericht des OLG Frankfurt wurde mit Urteil vom 17.02.2010 die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main, welches die Schadensersatzansprüche eines Anlegers gegen die Frankfurter Sparkasse bejaht hatte, bestätigt.
Dies meldet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Berufung auf eine Pressemitteilung von RiOLG Ingo Nöhre (Urteil vom 17.02.2010 zum Az.: 17 U 207/09).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies der erkennende Senat darauf hin, dass zwar die Entscheidung keine Präjudiz für andere Rechtsstreitigkeiten, in denen Lehman Geschädigte Schadensersatz für den Verlust ihrer Anlage durch die Insolvenz der US-Amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers verlangen, darstelle; die Verurteilung der Sparkasse zu Schadensersatz wegen Verschweigen eines Sonderkündigungsrechts durch die Emittentin im vermeintlich sicheren Twin Win Zertifikat könnte allerdings auch weitere Lehman Opfer betreffen.
„Ein Schadensersatzanspruch resultiert aus einer pflichtwidrigen Falschberatung, welche es individuell im individuellen Schadensfall unter Beweisantritt darzustellen gilt, grundsätzlich Entscheidungen in Sachen Lehman Brothers also keine Präjudizwirkung zukommen kann“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. Das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung muss in jedem individuellen Schadensfall gesondert geprüft werden.
Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht. Eingehende Anfragen können nach Veröffentlichung dieser Entscheidung unverzüglich bearbeitet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!