27.08.2010 - 08:40
Das LG Berlin hat in einer am 24.03.2010 verkündeten Entscheidung zum Az.: 4 O 182/09 die Klage einer geschädigten Lehman-Anlegerin gegen die dortige Commerzbank AG abgewiesen, weil die dortige Klägerin nicht beweisen konnte, dass sie vom für die damalige Dresdner Bank AG in Berlin agierenden Bankberater falsch beraten wurde.
Es ging um eine Investition in ein Lehman-Zertifikat zur Global Champion Anleihe, trug die dortige Klägerin vor, sie sei weder über das Emittentenrisiko, noch über die fehlende Einlagensicherung noch über die an die Dresdner Bank AG geflossene Rückvergütung aufgeklärt worden.
Die fehlende Aufklärung lässt hierüber einen Schadensersatzanspruch gegen die jetzige Commerzbank AG nicht begründen, so jedenfalls das LG Berlin in seiner Entscheidung vom 24.03.2010. Hiernach liege nach dortiger Rechtsauffassung kein eine Schadensersatzverpflichtung auslösendes Fehlverhalten des Bankberaters vor, wenn ein Anleger nicht auf die fehlende Einlagensicherung von Zertifikaten hingewiesen wird.
„Diese Entscheidung des LG Berlin, welche die Prozessbevollmächtigten der Commerzbank AG turnusmässig in den aktuellen Rechtsstreitigkeiten zur Vorlage bringen lassen, belegt wieder einmal eindrucksvoll, was geschieht, wenn die Grundlage des Fachgebiets des Bank- und Kapitalmarktrechts nicht bekannt sind“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche darauf hinweist, dass die mit dem Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. kooperierenden Vertrauensanwälte allesamt auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert sind.
So konnte die dortige Klägerin auch nicht darstellen, dass die Commerzbank AG aus dem Verkauf der Lehman-Zertifikate Provisionen gerierte. Tatsächlich haben die 21. und die 19. Zivilkammer beim LG Frankfurt a. M. in zahlreichen Entscheidungen darlegen lassen, dass die von der Dresdner Bank AG vereinnahmte Gewinnmarge als aufklärungspflichtige Provision im Sinne der „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH zu würdigen ist, das LG Frankfurt a. M. in seiner Entscheidung vom 28.05.2010 eine Aufklärungspflichtverletzung wegen des Verheimlichens der 3,5%-igen Provision aus dem Verkauf der Lehman-Brothers Global Champion Anleihe als gegeben ansah.
„Auch das LG Köln hat in aktueller Entscheidung vom 18.02.2010 die Feststellung getroffen, dass die Dresdner Bank AG verpflichtet gewesen wäre, über die aus den Lehman-Zertifikaten resultierende Provision aufzuklären, ist die Bank Beraterin ihres Kunden, ohne diese zusätzliche Leistung in Rechnung zu stellen bzw. anderweitig zu offenbaren. In einem solchen Fall ist eben für den Erwerber nicht von vornherein eindeutig klar, was er wofür bezahlt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.
Betroffenen Anlegern ist anzuraten, aufgrund der Komplexität des Fachgebiets des Bank- und Kapitalmarktsrechts auch nur Rechtsanwälte zu konsultieren, welche auf diesem Gebiet besondere Fähigkeiten haben. „Es ist immer wieder ärgerlich, wenn Urteile zu Lasten der Anleger ergehen, die nur auf der fehlenden Fachkunde der anwaltlichen Berater der dortigen Kläger basieren“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter. Diese weist zudem darauf hin, dass der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. jedem interessierten Anleger eine kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung anbietet.