03.09.2009 - 13:43
Die aktuelle Absicherungshöhe für deutsche Banken beträgt mindestens EURO 50.000,00 und soll in 2010 auf EURO 100.000,00 erhöht werden.
Wie ist das aber bei ausländischen Banken, die in Deutschland tätig sind?
„Für ausländische Banken existieren verschiedene Absicherungshöhen. In welcher Höhe die jeweilige Bank abgesichert ist, kann im Internet unter www.bafin.de recherchiert werden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein der Bankkunden e.V.
Der Einlagensicherungsfonds schützt allerdings nur Guthaben auf Termin-, Spar- sowie Girokonten, nicht allerdings ein Zertifikat, handelt es sich hier um ein Wertpapier bzw. eine Schuldverschreibung einer Bank oder eines anderen Emittenten, deren Verzinsung und/oder deren Rückzahlung von bestimmten Bedingungen abhängen.
„Zertifikate sind rechtlich betrachtet Schuldverschreibungen. Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts des privaten Bankgewerbes sind jedoch nicht durch den Einlagensicherungsfonds geschützt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Berufung auf mehrere Anfragen geschädigter Lehman-Anleger.
Gerade den Kreditinstituten, die ahnungslosen Kunden ausländische Zertifikate „ins Depot buchten“, wird den handelnden Bankberatern gerade zum Vorwurf gemacht, Anleger die Funktionsweise eines Zertifikats gerade nicht erklärt zu haben.
Institute, die Zertifikate anbieten, sind jedoch gegenüber den Inhabern von kreditorisch geführten Bankkonten zu einem rechtlichen Hinweis verpflichtet, dass deren Ersparnisse im Insolvenzfall weder aussonderungs- noch absonderungsfähig sind und sie für die Forderungen von Zertifikaten Gläubigern ranggleich haften.
Noch schwerer wiegt, dass die Anleger über die fehlende Absicherung durch den Einlagensicherungsfonds bei Zertifikaten überhaupt nicht hingewiesen wurden, dieser Hinweis sich auch oftmals in keiner Produktinformation findet, welche den Anlegern übergeben wurde.
„Wenn die Institute darauf hingewiesen hätten, dass aussonderbares Vermögen im Insolvenzfall von Lehman-Brothers nach seinerzeitigen Kenntnisstand in Deutschland nicht vorhanden gewesen sein dürfte oder die Möglichkeit solcher Gegensicherungen zumindest fragwürdig war, hätten die Anleger eine sachgerechte Risikoabwägung vornehmen können“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.
„Alle betroffenen Medienfondsanleger sollten sich überlegen, gegen die beratenden Banken vorzugehen und Schadensersatzansprüche mit dem Ziel der Rückabwicklung der Beteiligung geltend zu machen. Gerade in der jüngsten Vergangenheit hat sich die Rechtssprechung deutlich zugunsten der Anleger geändert, sodass die Chancen, Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken geltend zu machen, derzeit sehr gut stehen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. arbeitet mit Vertrauensanwälten aus ganz Deutschland zusammen, welche allesamt auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert sind.
„Oftmals versuchen die Rechtsschutzversicherungen sich aus den gemeldeten Filmfonds-Schadensfällen mit dubiosen Vertragsausschlüssen um eine Kostenübernahme herauszureden. Sofern Anleger einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Privatrechtsschutz zum Zeitpunkt des Kaufs der Fondsanteile abgeschlossen hatten und dieser nach wie vor besteht bzw. nicht vor drei Jahren aufgelöst wurde, ist die Rechtsschutzversicherung in der Regel verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. weiter.
Alle betroffenen Anleger können weitere Informationen vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. erfragen. Wir unterstützen Sie gerne.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!