Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Trotz Rückschlag für Anleger durch Entscheidungen des Hanseatischen OLG - LG Frankfurt a. M. verurteilt Bank erneut zu Schadensersatz

05.05.2010 - 09:48

Obwohl in der Instanzenrechtsprechung nach wie vor die Auffassung vertreten wird, eine Bank sei auch verpflichtet, über ihre Gewinnmargen aufzuklären, hat das Hanseatische OLG mit zwei Urteilen vom 23.04.2010 (Az.: 13 U 117/09 und 13 U 118/09) zugunsten der dort beklagten Hamburger Sparkasse entschieden, nachdem das Landgericht Hamburg in der ersten Instanz noch für die Geschädigten geurteilt hatte.

 

Nach Auffassung des Hanseatischen OLG müsse eine Bank nicht zusätzlich davor warnen, dass im Falle der Insolvenz kein Sicherungssystem wie die Einlagensicherung eingreifen würde. Ebenso wenig müsste eine Bank auf die Höhe ihrer Gewinnmarge hinweisen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

Gänzlich anders wird dieses Rechtsproblem vom LG Oldenburg gesehen. Dort wurde in aktueller Entscheidung vom 12.04.2010 die Rechtsnachfolgerin der CitiBank AG zu Schadensersatz verurteilt, weil die dortigen Berater den Anleger nicht darauf hingewiesen hatten, dass es sich bei einem Lehman Zertifikat um ein Wertpapier handle, das als Inhaber-Schuldverschreibung nicht dem Einlagensicherungsfonds unterliegt und deshalb die Möglichkeit eines Totalverlusts besteht.

 

„Das LG Oldenburg hat es als für die Bank objektiv gebotene Pflicht angesehen, den dort als konservativ eingestuften Anleger über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung für Einlagen aufzuklären, macht es für nahezu jeden Anleger nämlich einen erheblichen Unterschied, ob im Fall des finanziellen Zusammenbruchs eine – wie auch immer im einzelnen ausgestaltete – Sicherungseinrichtung zur Verfügung steht oder nicht, kann ein möglicher Hinweis auf das Bonitätsrisiko der Emittentin den gebotenen Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung nicht ersetzen, da eine Einlagensicherung ein solches Bonitätsrisiko gerade absichern soll und somit als Sicherungssystem naturgemäß erst dann zum tragen kommen kann, wenn sich das Bonitätsrisiko verwirklicht“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

 

Es hat damit der immer wieder von den Kreditinstituten vertretene Rechtsauffassung um die grundsätzlich fehlende Erforderlichkeit eines Hinweises auf die fehlende Einlagensicherung eine klare Abfuhr erteilt.

 

Nach wie vor ist indes der Streit um die Aufklärungspflicht eines Kreditinstituts um ihre Gewinnmargen nicht entschieden. Das OLG Hamburg vertritt zwar die Rechtsauffassung, eine Bank sei nicht verpflichtet, Gewinnmargen offenzulegen, hat allerdings ihre Entscheidungen dem BGH zur Vorlage gebracht.

 

Demgegenüber entscheiden immer mehr Instanzgerichte zugunsten der Anleger, wenn das Kreditinstitut im Rahmen der Beratung die von der Emittentin an diese gezahlte Gewinnmarge nicht offen legen.

 

„Entscheidend ist der bestehende Interessenkonflikt der Bank, welcher gegenüber dem Kunden offenzulegen ist. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil er daran verdient. Im Hinblick auf die Höhe „des Verdienstes“ der Bank kann es keine Rolle spielen, ob die Zahlung an die Bank von einem Dritten erfolgt (Rückvergütung) oder durch den Kunden selbst (Gewinnmarge)“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. weiter.

 

Die Verpflichtung zur ausdrücklichen Offenlegung ihrer Vertriebsprovision stellte das Landgericht Frankfurt am Main in aktueller Entscheidung vom 01.03.2010 zum Az.: 2-19 O 116/09 fest. Dort wurde der Klage stattgegeben, weil das dort beklagte Kreditinstitut über ihre Vertriebsvergütung nur über ihre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“ hinweisen ließ, im Beratungsgespräch weder auf das „ob“ noch auf die konkrete Höhe der von Seiten der Emittentin versprochenen Vertriebsvergütungen hingewiesen wurde.

 

„Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main sind schriftliche Informationen allenfalls zur Erfüllung einer Aufklärungspflicht hinsichtlich zugesagter Provisionen geeignet, wenn sie dem Anleger im Zusammenhang mit der Vermittlung der Vermögensanlage übergeben werden. Produktflyer, die lediglich abstrakt auf die Vertriebsstrukturen ohne die Vertriebspartner der Emittentin Lehman Brothers namhaft zu machen, hinweisen, sind nicht geeignet, einem interessierten Anleger das Eigeninteresse der beratenden Bank zu offenbaren“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..

 

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. rät allen betroffenen Anlegern eine fachkundige Beratung durch einen auf das Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt an, wenn Sie Möglichkeiten einer Schadensersatzklage prüfen lassen wollen. Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. arbeitet mit Vertrauensanwälten aus ganz Deutschland zusammen, welche eine individuelle Beratung für Geschädigte ermöglichen.

 

Weiter Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

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