04.06.2010 - 12:57
Das beklagte Kreditinstitut (Delbrück) wurde erneut vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 22.04.2010 zu Schadensersatz für einen geschädigten Lehman Anleger verurteilt, weil die Bank ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag insoweit verletzte, als dass sie den dortigen Anleger nicht über die negative Berichterstattung in der Fachpresse zweieinhalb Monate bis kurz vor dem Erwerb des Zertifikats aufgeklärt hatte.
Der Einzelrichter beim Landgericht Hamburg warf dem Bankhaus Delbrück vor, es unterlassen zu haben, vorhandene Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse bei privaten Anleihen auszuwerten und über die schon seit März 2008 gehäufte negative Berichterstattung in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet zu haben.
„Das Landgericht Hamburg hat in dieser Entscheidung ausdrücklich auf die BGH-Rechtssprechung Bezug genommen, welche bei einer privaten Anleihe von einem Anlageberater wie auch von einer empfehlenden Bank erwartet, dass der Anleger über zeitnahe und gehäufte negative Berichte, unter anderem in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung informiert wird“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.
So berichtete die FAZ.net am 19.03.2008 schon anlässlich des damals jüngsten Notverkaufes von Bear Stearns an J.P. Morgan Chase zu einem Schleuderpreis von 2% des einstigen Marktwertes:
„Einige sehen in Lehman Brothers einen potentiell verwundbaren Kandidaten für eine Liquiditätsklemme. Die Ähnlichkeit des Geschäftsmodells mit jenem von Bear Stearns veranlasste Anleger am 17. März zur Flucht aus Lehman Aktien“
Hierüber hätte der im Sommer 2008 auf Empfehlung des Bankhauses Delbrück in Lehman Zertifikate investierende Anleger hingewiesen werden müssen. Die einschlägige Berichterstattung wies in der Fachpresse bereits eine negative Tendenz im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit der Garantin auf, über welche letztendlich jeder Anleger zu unterrichten ist. Ein Anleger muss im Ergebnis letztendlich aufgrund eigener Beurteilungen einschätzen können, inwieweit er sodann eine ihm empfohlene Geldanlage erwerben will.
„Diese Entscheidung könnte wegen der substantiierten Auseinandersetzung mit der insoweit einschlägigen Rechtssprechung des BGH um die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse Signalwirkung gerade für Lehman Anleger haben, welche ab Mai 2008 auf ausdrückliche Empfehlung ihres Kreditinstituts Lehman Zertifikate erwarben“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.
Betroffenen Anlegern wird dringendst angeraten, mögliche Schadensersatzansprüche fachkundig prüfen zu lassen, wenn sie sich im Rahmen des Erwerbs ihres Zertifikats falsch beraten fühlen. Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. arbeitet mit Vertrauensanwälten in ganz Deutschland zusammen, welche allesamt auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisiert sind und betroffenen Mitgliedern eine individuelle Erstberatung vor Ort zukommen lassen können.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..