17.09.2009 - 14:25
Ein Anleger, der in Varian Inc. (NASDAQ: VARI) investiert hat, hat eine beabsichtigte Sammelklage am California States Court eingereicht und zwar auch für Anleger, die Aktien des Unternehmens vor dem 27.07.2009 erworben haben. Die Klage stützt sich auf eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und andere Verletzungen des einzelstaatlichen Rechts in Verbindung mit einem vermuteten unangemessenen Übernahmepreis.
Der Kläger entnimmt einer Bekanntmachung des Unternehmens, dass es in abschließende Übernahmeverhandlungen mit Agilent Technologies Inc. /NYSE: A) getreten ist. Beide Unternehmen gaben am 27.07.2009 bekannt, dass sie sich in Abschlussverhandlungen befinden und übereingekommen sind, dass das Übernahmeunternehmen $ 52 bar für jede Stammaktie von Varian Inc. zahlen wird und zwar im Rahmen einer Transaktion, die einen Überschuss von etwa 35% des Kurswertes am 24.07.2009 erreicht und dass der Aufsichtsrat beider Unternehmen ohne Einschränkung dieses Angebot begrüßt hat. Der Kläger vermutet, dass diese Übernahme unangemessen ist, da die Aktien des Unternehmens in 2008 noch zu $ 70 gehandelt wurden. Zusätzlich stimmte der Aufsichtsrat des Unternehmens einer Provision dafür zu, dass kein weiteres Angebot eingeholt wurde und einer Abschlussgebühr von $ 46 Millionen. Beides soll nach Auffassung des Klägers dazu führen, dass kein besseres Angebot mehr abgegeben wird. Nach einem aktuellen Ermittlungsergebnis einer Rechtsanwaltskanzlei heißt es, dass diese Übernahme sich als unangemessen für jetzige Anleger des Unternehmens darstellt, da der Aufsichtsrat es unterlassen hat, einen offenen und angemessenen Bietprozess für das Unternehmen zuzulassen und dass das Angebot, das Unternehmen für $ 52 pro Aktie zu übernehmen, sich als Versuch darstellt, das Unternehmen vorteilhaft bei einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung zu übernehmen. Eine andere Untersuchung nennt die Vereinbarung verdächtigt, da eine Prüfung der Finanzergebnisse des Unternehmens ergibt, dass der gegenwärtige Wert der Aktien über $ 52 pro Aktie liegt, da die Aktien zu einem Stückpreis von weit über $ 52 in der jüngsten Vergangenheit gehandelt wurden und das der Aufsichtsrat erkennbar andere Unternehmen von einem Bietverfahren ausgeschlossen hat.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Palo Alto, Kalifornien und entwirft, entwickelt wissenschaftliche Apparate, stellt diese her, vermarktet und veräußert sie und bietet Dienstleistungen an (einschließlich von Messinstrumenten, Forschungsinstrumenten und damit zusammenhängender Software) und Unterdruckprodukten.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens vor dem 27.07.2009 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!