17.09.2009 - 14:15
Ein Anleger, der in Virgin Mobile USA, Inc. (NYSE: VM) investiert hat, hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court of New Jersey eingereicht und zwar auch für Anleger die Aktien des Unternehmens vor dem 28.07.2009 erworben haben. Die Klage stützt sich auf eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und andere Verletzungen des einzelstaatlichen Rechts in Verbindung mit einem vermuteten unangemessenen Übernahmepreis.
Die Klage berichtet von einer beabsichtigten Übernahme, die am 28.07.2009 bekannt gegeben wurde, wobei Sprint Nextel Corporation alle öffentlich gehandelten Aktien des Unternehmens in einen Gegenwert von $ 4.50 der eigenen Aktien umwandeln will und zwar im Rahmen einer Transaktion mit einem Wert von etwa $ 483 Millionen. Der Kläger vermutet, dass die beabsichtigte Übernahme durch Sprint und die Handlungen der Beklagten eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht darstellen, die zugunsten der Aktionäre des Unternehmens gilt und dass weitere gesetzliche Grundregeln verletzt worden sind. Der Kläger vermutet weiter, dass jeder Beklagte dadurch, dass er den ungesetzlichen Plan verfolgt hat, die Aktien zu unangemessenen Bedingungen zu veräußern, seine Treuepflichten verletzt bzw. die Pflichtverletzungen der anderen Beklagten unterstützt hat, eingeschlossen der Loyalitätspflicht, der Fürsorgepflicht und die Pflichten im Bereich des guten Glaubens.
Beide Unternehmen gaben am 28.07.2009 bekannt, dass die Aufsichtsräte eine abschließende Vereinbarung begrüßt hätten, die es Sprint ermöglicht, Virgin Mobile USA zu übernehmen und dass jeder der öffentlichen Anteilseigner, die zusammen etwa 39.7 Millionen Aktien auf einer verwässerten Basis oder 43,3% des Unternehmens halten, Aktien von Sprint bekommen, die in einem 10-Tages-Vergleich durchschnittlich $ 5.50 des Aktienpreises von Virgin Mobilie USA liegen. Der Umrechnungskurs wurde nach folgenden Bedingungen errechnet. Für öffentliche Anteilseigner wird dieser dadurch errechnet, dass ein Durchschnitt des Aktienpreises von Sprint über 10 Tage hinweg genommen wird und zwar endend zwei Tage vor Handelsschluss. Dabei wird der Umrechnungskurs eingeschränkt, dass dieser nicht unter 1.0630 und nicht über 1.3668 liegt.
Die Übernahme wird mit einem Gesamtwert von $ 483 Millionen angegeben, wobei der Wert der eigenen Unternehmensbeteiligung von Sprint an Virgin Mobile USA von 13,1% mit eingeschlossen ist. Nach Aussage von zwei Rechtsanwaltskanzleien stellt sich die Übernahme als unangemessen für aktuelle Anleger des Unternehmens dar, da ein offener und angemessener Bietprozess für das Unternehmen ausgeschlossen war und als Angebot von $ 5.50 pro Aktie sich als Ausnutzung der schlechten wirtschaftlichen Lage darstellt.
Eine andere Untersuchung nennt die Vereinbarung verdächtigt, da eine Prüfung der Finanzergebnisse des Unternehmens ergibt, dass der gegenwärtige Wert der Aktien über $ 5.50 pro Aktie liegt und das Übernahmeunternehmen durch seine schon bestehende Beteiligung in der Lage war, diesen Preis vorzugeben. Außerdem sollen die Aufsichtsräte andere Unternehmen von dem Bietprozess ausgeschlossen haben.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Warren, New Jersey und ist ein Anbieter von drahtlosen Kommunikationsdienstleistungen und bietet auch einen Prepaid- und Postpaidservice an, der vor allem junge Kunden betrifft. Die Produkte ermöglichen Sprech- und Textnachrichtfunktionen, sowie das Versenden von Bildern und Emails.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum vor dem 28.07.2009 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!