17.09.2009 - 14:19
Ein Anleger, der in Conseco Inc. (NYSE: CNO) investiert hat, hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the Southern District of New York eingereicht und zwar auch für Anleger, die Stammaktien des Unternehmens im Zeitraum vom 04.08.2005 bis 17.03.2008 erworben haben. Die Klage ist gegen das Unternehmen und Dritte gerichtet und wird mit einer Verletzung bundesstaatlichen Kapitalanlagerechts begründet.
Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, dass das Unternehmen und einige Vorstände den Securities Exchange Act von 1934 verletzt haben, indem im besagtem Zeitraum zahlreiche falsche Fakten und irreführenden Bekanntmachungen betreffend der finanziellen Situation des Unternehmens veröffentlicht wurden.
Am 17.03.2008 habe das Unternehmen dann bekannt, dass es keine effektive Kontrolle der Bilanzierung und Veröffentlichung der Gewinne aus Versicherungspolicen und der Verbindlichkeiten aus Versicherungsprodukten mehr aufrechterhalten könne und dass es deshalb seine Finanzergebnisse für die Geschäftsjahre mit Ende 31.12.2004 und 2006 neu darstellen müsse. Das schließe auch die betroffenen Konzernabschlüsse für 2003 und 2004 und die Quartalsberichte für 2006 und die ersten drei Quartalsberichte für 2007.
Als Reaktion auf die Bekanntmachung fielen die Aktien des Unternehmens um $ 1.30, also um 12.9%, von einem Endstand von $ 10.06 am 14.03.2008, also dem letzten Handelstag vor der Bekanntmachung, auf einen Endstand von $ 8.76 nach einem ungewöhnlich hohen Handelsaufkommen.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Carmel, IN und ist ein Holdungunternehmen für eine Gruppe von Versicherungsunternehmen, die in den US tätig sind und Zusatzkrankenversicherungen, Pensions- und Lebensversicherungen und andere Versicherungsprodukte entwickeln, vermarkten und abschließen. Das Unternehmen konzentriert sich auf das Bedienen des Marktes für Senioren und Vertragspartner mit mittlerem Einkommen.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 04.08.2005 bis 17.03.2008 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 05.10.2009 ab.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!