Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Sammelklage in Sachen EnergySolutions Inc. - Meldefrist beachten!

16.10.2009 - 10:12

Ein Anleger, der in EnergySolutions, Inc. investiert hatte, hat eine Sammelklage am United States District Court for the Southern District of New York eingereicht und zwar auch für andere Anleger, die Stammaktien des Unternehmens in Zusammenhang mit dem Börsengang zum 14.11.2007 bzw. der Wertpapierausgabe zum 24.07.2008  erworben haben bzw. gleichzeitig für Erwerber des Unternehmens im Zeitraum vom 14.11.2007 bis zum 14.10.2008. Die Klage richtet sich gegen das Unternehmen und Dritte und wird auf den Verstoß gegen Kapitalanlagerecht gestützt.

 

Nach Auffassung des Klägers haben das Unternehmen und dessen Verantwortliche den Securities Act und den Exchange Act dadurch verletzt, dass in besagten Zeiträumen zahlreiche Positivmeldungen bezüglich des Finanzstatus, der Geschäfte und Zukunftsaussichten ausgegeben wurden, die tatsächlich unzutreffend gewesen sind. Als dies bekannt wurde, fiel der Kurs von einem Stand am 13.10.2008 von $ 10.18 auf einen Schlussstand von $ 4.50 am 14.10.2008, also um $ 5.64 bzw. 44%, nach sehr starkem Handelsaufkommen.

 

Das Unternehmen hat seinen Sitz in Salt Lake City, UT und bietet Technologieservice für die Regierung und Privatunternehmen an.

 

Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.

 

„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.

 

Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.

 

Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 14.11.2007 bis 14.10.2008 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 08.12.2009 ab.

 

„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.

 

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