17.09.2009 - 14:29
Die Bristol-Myers Squibb Co. gab letzten Donnerstag bekannt, die Medarex inc. für $ 2.4 Milliarden zu erwerben. Ein enttäuschter Anleger hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court of New Jersey eingereicht, und zwar auch für gegenwärtige Anleger der Medarex inc. (NASDAQ: MEDX), die Aktien vor dem 22.07.2009 erworben haben. Die Klage wird auf vermutete Verstöße gegen die Vermögensbetreuungspflicht in Verbindung mit einem unangemessenen Übernahmepreis gestützt.
Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, dass Medarex inc. und verschiedene Aufsichtsräte des Unternehmens ihre Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt haben, indem sie den Versuch einer Veräußerung an Bristol-Myers Squibb Co. ohne ausreichend motivierte Veräußerungsverhandlungen geführt zu haben.
Bristol-Myers Squibb Company (NYSE:BMY) und Medarex, Inc. (NASDAQ: MEDX) gaben am 22.07.2009 bekannt, dass die Unternehmen eine bindende Übernahmevereinbarung geschlossen hätten. Darin ist ein Aktienstückpreis von $ 16.00 für Aktien der Medarex inc. durch das Übernahmeunternehmen festgelegt. Weiterhin wurde ausgeführt, dass die Übernahme in einem ungewöhnlichen Maße durch den Aufsichtsrat befürwortet wird.
Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, die beabsichtigte Übernahme sei ein unangemessener Vorgang zu einem unangemessenen Übernahmepreis, weshalb die Beklagten ihre Vermögensbetreuungspflicht ebenso verletzt haben, wie ihre Pflicht, unabhängig und angemessen für die Anleger zu verhandeln.
Medarex inc. hat seinen Sitz in Princeton, NJ, und ist ein biopharmazeutisches Unternehmen, das sich mit der Forschung, Entwicklung und Vermarktung von auf Antikörper aufbauenden therapeutischen Produkten für Menschen konzentriert. Das Unternehmen entwickelt mit Geschäftspartnern komplette auf Antikörperprodukten aufbauende Therapiemöglichkeiten für eine Reihe von Krankheitsbildern, indem es seine UltiMab-Technologie anwendet, um Antikörper herzustellen.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens vor dem 22.07.2009 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!