17.09.2009 - 14:00
Ein Anleger, der in MGM Mirage (NYSE: MGM) investiert hatte, hat eine Sammelklage am United States District Court for the District of Nevada eingereicht, und zwar auch für Anleger die Aktien des Unternehmens im Zeitraum vom 02.08.2007 bis zum 05.03.2009 erworben haben. Die Klage ist gegen das Unternehmen und Dritte gerichtet und wird mit einer Verletzung bundesstaatlichen Kapitalanlagerechts begründet.
Nach Auffassung des Klägers haben das Unternehmen und einige Vorstände und Geschäftsführer den Securities Exchange Act von 1934 einiges verletzt, und zwar, indem sie im Zeitraum vom 02.08.2007 bis zum 05.03.2009 eine Serie von vermutet falschen bzw. irreführenden Angaben bezüglich der Liquidität und der Entwicklungsaussichten des City Centers des Unternehmens abgegeben haben. Der Kläger sagt weiter, dass vor Veröffentlichung der richtigen Tatsachen Insider des Unternehmens im eigenen Privatvermögen gehaltene Aktien des Unternehmens im Wert von nahezu $ 90 Millionen an die nicht informierte Öffentlichkeit veräußerten. Als dann die richtigen Fakten über das Unternehmen und das City Center auf dem Markt bekannt wurden, wurde der Aktienpreis stark beeinträchtigt. Dies führte zu einer Schädigung des Klägers und der anderen Anleger.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Las Vegas und widmet sich Spiel- und Resortangelegenheiten. Das Unternehmen ist Eigentümer von Casinoresorts und betreibt diese. Es werden Glücksspiele, Hotel- und Essensservice, Unterhaltung und Dienstleistungen im Einzelhandel angeboten.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 02.08.2007 bis 05.03.2009 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 16.10.2009 ab.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!