17.09.2009 - 14:03
Ein Anleger, der Aktien des Unternehmens MIND C.T:I. Ltd. erworben hat, hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the Southern District of New York eingereicht und zwar auch für Anleger, die Aktien des Unternehmens im Zeitraum vom 08.06.2006 bis 27.02.2008 erworben haben. Es wird eine Verletzung von bundesstaatlichem Kapitalanlagerecht vermutet, unter anderem eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Geschäftsführer und Vorstände des Unternehmens.
Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, dass das Unternehmen vor allem die Vorschriften Sections 10(b) und 20(a) des Securities Exchange Act von 1934 und Rule 10b-5 verletzt hat, indem falsche und irreführende Informationen bezüglich der finanziellen Verfassung des Unternehmens und der Liquidität veröffentlicht wurden. Hierdurch soll der Aktienpreis ungerechtfertigt aufgebläht worden sein und ein Schaden für die Anleger entstanden sein. Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Kunden zu werben, bzw. aktuelle Tätigkeiten zu finanzieren und strategische Maßnahmen falsch eingeschätzt haben. Das Unternehmen musste zuletzt seinen Jahresabschluss für 2006 berichtigen und veröffentlichen, dass fast $ 23 Millionen der ursprünglich mit $ 27 mitgeteilten Liquidität, in höchst illiquide ARS investiert worden sind. Das Unternehmen teilte mit, dass im Zusammenhang mit der Berichtigung des Jahresabschlusses erkannt wurde und dass das Management keine ausreichende Kontrolle der Buchhaltung und Bilanzierung zum Zeitpunkt 31.12.2006 durchgeführt habe, zumal zu dieser Zeit keine ausreichenden Kontrollmechanismen vorlagen, die sichergestellt hätten, dass die Investitionen den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprochen hätten.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Yogneam, Israel, und entwickelt Rechnungs- und Kundensoftware für Kommunikationsanbieter, stellt diese auch her und vermarktet dies. Darin enthaltet sind bestimmte Bereich der drahtlosen Verbindung und spezielle Internetprotokolldienste.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 08.06.2006 bis 27.02.2008 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen.
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