Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Sammelklage in Sachen ProShares UltraShort Real Estate (ETF) - Meldefrist beachten!

17.09.2009 - 14:17

Ein Anleger, der in ProShares UltraShort (NYSE: SRS) investiert hatte, hat eine beabsichtigte Sammelklage gegen ProShares Trust, ProShare Advisors LLC, SEI Investments Distribution Co., Michael L. Sapir, Louis M. Mayberg, Russell S. Reynolds, III, Michael Wachs und Simon D. Collier am United States District Court for the Southern District of New York eingereicht und zwar auch für alle Anleger, die Aktien des Unternehmens erworben oder anderweitig erhalten haben, wobei es sich um einen börsengehandelten Fonds handelt, der durch ProShares, Trust angeboten wurde. Die Klage stützt sich darauf, das letztgenanntes Unternehmen in Bezug auf die Aktien des Unternehmens ProShares UltraShort Real Estate falsche und irreführende Anträge auf Börsenzulassung, Prospektunterlagen und Dokumente mit Zusatzinformationen herausgegeben hat.

 

Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, dass die Beklagten bundesstaatliches Kapitalanlagerecht verletzt haben, indem sie nicht veröffentlicht haben, dass das Unternahmen ein fehlerhaftes Anlageprodukt ist, und indem einige Risiken des Unternehmens in den Anträgen auf Börsenzulassung verheimlicht wurden, beispielsweise durch das Fehlinterpretieren und Nichtveröffentlichen von gegenteiligen Fakten. Nach Auffassung des Klägers haben die Beklagten erhebliche Risiken in Zusammenhang mit dem Beteiligungsobjekt nicht veröffentlicht, so dass betroffene Anleger gegen die Beklagten Verluste aufgrund der gesetzlichen Regelungen ersetzt verlangen können. 

 

UltraShort Real Estate ProShares Fund versucht Erlöse zu genieren, die mit einem Bereich von -200% der täglichen Performance des Dow Jones U.S. Real Estate Index entsprechen, der der Indikator für Immobiliengeschäfte im Bereich des Anteilsmarkts ist. Der Fonds sollte also das doppelte Umkehrergebnis dieses Index liefern, der im Zeitraum vom 02.01.2008 bis zum 17.12.2008 um etwa 39.2% gefallen war. Hierdurch sollte vordergründig eine Rendite für die Anleger erzielt werden, die einen Abfall auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt vorhergesehen hatten. Mit anderen Worten heißt das, dass die Anleger des Fonds ihr Ergebnis auf 78.4% in diesem Zeitraum schätzen. Dem zum Trotz fiel der Fonds um etwa 48.2% in diesem Zeitraum, also im Widerspruch zu den Spiel- und Anlagevorgaben.

 

Das Unternehmen hat seinen Sitz in Bethesda, MD und versucht Erlöse zu genieren, die mit einem Bereich von -200% der täglichen Performance des Dow Jones U.S. Real Estate Index entsprechen. Angegliederte Unternehmen profitieren direkt oder indirekt an dieser Investition durch Entwicklung, Management oder Eigentümerschaft von Einkaufszentren, Wohnungskomplexen und Real Estate Investment Trusts, die in Wohnungen, Büros und Immobilien investieren. Die Aktien des Unternehmens (NYSE: SRS) wurden zuletzt zu einem Stückpreis von $ 12.40 gehandelt bei einem Jahresdurchschnitt von $ 295.72.

 

Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.

 

„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.

 

Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.

 

Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 05.10.2009 ab.

 

Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!

 

Zurück


 
© 2012 Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.