Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Sammelklage in Sachen Regions Financial Corporation - Meldefrist beachten!

16.10.2009 - 10:15

Ein Anleger, der in die Regions Financial Corporation investiert hatte, hat eine Sammelklage am United States District Court for the Northern District of Alabama eingereicht und zwar auch für andere Anleger, die Stammaktien des Unternehmens am 14.08.2006 oder irgendwann zwischen dem 03.10.2006 und dem 04.11.2006 gehalten haben. Die Klage richtet sich gegen das Unternehmen und Dritte und wird auf den Verstoß gegen Kapitalanlagerecht gestützt.

 

Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, dass das Unternehmen bzw. deren Verantwortliche bundesstaatliches Kapitalanlagerecht dadurch verletzt haben, indem sie zugelassen bzw. es erlaubt haben, dass Verhandlungen bzw. Vereinbarungen bezüglich einer Fusion bzw. Übernahme im Verhältnis zwischen dem Unternehmen und Am South stattfinden. Letztgenannte ist eine andere Bank mit Sitz in Birmingham. Maßgeblicher Zeitraum war damals Oktober 2006. Der Vorwurf bezieht sich vor allem auf irreführende Mitteilungen, die die Anleger zur Stimmabgabe für einen Zusammenschluss verleiten sollten. Dabei wurde insbesondere der Finanzstatus der betroffenen Unternehmen falsch dargestellt. Die Vorteile wurden deutlich überhöht dargestellt. Risiken eines Zusammenschlusses wurden verschwiegen. Das Unternehmen musste im Januar 2009 eine Abschreibung von $ 6 Milliarden aufgrund des Zusammenschlusses vornehmen. Das entspricht einem Betrag von 60$ des maßgeblichen Wertes. 

 

Das Unternehmen hat seinen Sitz in Birmingham, Alabama und ist ein Finanzunternehmen mit Bankdienstleistungen.

 

Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.

 

„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.

 

Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.

 

Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens am 14.08.2006 oder irgendwann im Zeitraum 03.10.2006 bis 04.11.2006 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 07.12.2009 ab.

 

„Über 70% der Anleger verpassen diese wichtige Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der Vergleiche“, so RA Oliver Thieler, welcher es aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht für jede Kapitalanlagegesellschaft als eine Verpflichtung ansieht, ein Portfolio Monitoring durchzuführen, sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, ihre Schadensersatzansprüche rechzeitig zum Sammelklageverfahren anzumelden.

 

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