17.09.2009 - 14:09
Ein Anleger, der in Sturm, Ruger & Company (NYSE: RGR) investiert hat, hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the District of Connecticut eingereicht und zwar auch für Anleger, die Stammaktien des Unternehmens im Zeitraum vom 23.04.2007 bis 29.10.2007 erworben haben. Die Klage ist gegen das Unternehmen und andere gerichtet und wird mit einer Verletzung bundesstaatlichen Kapitalanlagerechts begründet.
Nach Auffassung des Klägers wird vermutet, dass das Unternehmen und einige Vorstände den Securities Exchange Act von 1934 verletzt haben, indem im Zeitraum vom 23.04.2007 bis 29.10.2007 Informationen über die Jahresergebnisse und Erlöse des Unternehmens veröffentlicht wurden, die tatsächlich falsch und irreführend waren, da die Beklagten bestimmte gegenteilige Informationen nicht oder falsch beachtet hatten. Am 24.10.2007 gab das Unternehmen die Verkaufsstatistik für Feuerwaffen betreffend des dritten Quartals 2007 bekannt. Die Verkäufe waren um 26% gefallen und verursachten einen Verlust von $ 0.03 pro Aktie. Die Mitteilung enthielt auch die Information, dass die Verkäufe auch deshalb gefallen waren, weil es im Vertrieb Lagerhaltungsprobleme gegeben habe. Aufgrund dieser Information fielen die Preise für Aktien des Unternehmen um $ 6.45 pro auf einen Schlussstand von $ 10.65. Das bedeutet einen Kursverfall von über 37% bei einem Volument von 4.1 Millionen Aktien.
Das Unternehmen hat seinen Sitz in Southport, CT und beschäftigt sich vor allem mit dem Design, der Herstellung und dem Verkauf von Feuerwaffen an inländische Kunden. Das Unternehmen entfaltet seinen Geschäftsbetrieb in den US und fast alle Produkte werden inländisch hergestellt.
Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.
„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.
Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.
Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 23.04.2007 bis 29.10.2007 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 09.10.2009 ab.
Weitere Informationen erhalten Sie vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.!