Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.

Sammelklage in Sachen Textron Inc. - Meldefrist beachten!

17.09.2009 - 14:07

Ein Anleger, der Aktien der Textron Inc. (NYSE: TXT) erworben hat, hat eine beabsichtigte Sammelklage am United States District Court for the District of Rhode Island eingereicht und zwar auch für Anleger, die Aktien des Unternehmens im Zeitraum vom 17.07.2007 bis 29.01.2009 erworben haben. Die Klage richtet sich gegen das Unternehmen und Dritte und wird mit einer Verletzung von bundesstaatlichem Kapitalanlagerecht begründet.  

 

Nach Auffassung des Kläger wird vermutet, dass das Unternehmen und einige Vorstände den Securities Exchange Act von 1934 verletzt haben, indem im Zeitraum vom 17.07.2007 bis 29.01.2009 tatsächlich falsche und irreführende Informationen betreffend der Stabilität und den Profitchancen des Unternehmens veröffentlicht wurde. Dies geschah indem wiederholt Rückstände von noch nicht erfüllten Kundenanfragen bezüglich Flugzeugbestellungen (Cessna) mitgeteilt und positive Stellungnahmen bezüglich der Finanzlage abgegeben wurden.  Am 29.01.2009 gab das Unternehmen bekannt, dass es Produktionsrückgänge und Entlassungen von Arbeitern geben werden und dass im Bereich des Segments „Cessna“ höhere Restrukturierungskosten, als ursprünglich geschätzt, anfallen werden. Nach dieser Bekanntmachung wurde die Aktie des Unternehmens zu einem neuen Tiefstand von $ 8.83 gehandelt, wobei der Preis bei Handelsschluss bei $ 9.05 lag, bei einem Handelsaufkommen von 26 Millionen Aktien. An diesem Tag fiel die Aktie um $ 4.19 bzw. 31%.  


Das Unternehmen hat seinen Sitz in Providence, RI und ist ein multiindustrielles Unternehmen mit einem globalen Netzwerk betreffend Luftfahrt, Verteidigung und weiteren industriellen und finanziellen Bereichen. Den Kunden werden Lösungen und Dienstleistungen weltweit angeboten.

 

Die in Amerika mögliche „class action“ ist zwar in Deutschland kaum bekannt, gewinnt allerdings immer mehr an tatsächlicher Bedeutung. Führt ein Kläger den Rechtsstreit sowohl in eigenem Namen als auch stellvertretend für andere Personen, die in gleicher Weise wie er durch Handlungen der beklagten Partei ein Schaden erlitten haben, entfaltet der Prozess auch für Personen Rechtswirkungen, die sich der Klage nicht angeschlossen oder nicht einmal Kenntnis von ihr haben. Damit ist ein entscheidender Vorteil der US-Sammelklage, dass die betroffenen Anleger nicht selbst als Kläger auftreten müssen, um in den Genuss etwaiger Schadensersatzzahlungen zu gelangen. Wird ein Vergleich geschlossen oder ein Urteil verkündet, so haben auch die bis dahin nicht aktiven Anleger die Möglichkeit, hiervon zu profitieren. Sie müssen lediglich ihre Ansprüche ähnlich wie im deutschen Insolvenzrecht anmelden.

 

„Class action“ im Kapitalmarktrecht sind möglich, wenn die Beklagten durch US-Aktienrechte verstoßen haben und den Anlegern dadurch Schäden entstanden sind. Dabei sind gerade Fondsgesellschaft in der USA zur Sorgfalt angehalten, um eine Klagefrist bei einer „class action“ bzw. die relativ kurze Frist zur Anspruchsanmeldung nicht zu versäumen. Für die deutschen Anleger besteht regelmässig die Schwierigkeit, von derartigen Sammelverfahren oder von deren Ausgang Kenntnis zu erlangen, der Anleger also gehalten ist, sich die entsprechenden Informationen selbst zu beschaffen. So sind in den USA bereits erste Sammelklagen gegen institutionelle Anleger erhoben worden, die es versäumt hatten, die Schadensersatzansprüche für Sammelklageverfahren anzumelden.

 

Um dieses Risiko zu minimieren, beauftragen Investmentgesellschaften zunehmend „Claims-Manager“, also professionelle Dienstleister, die im Wege des sog. „Legal Portfolio Monitoring“ sämtliche anhängige Aktionärssammelklagen systematisch beobachten und auswerten.

 

Wichtig ist die zu wahrende Anmeldefrist. Wenn Stammaktien dieses Unternehmens im Zeitraum 17.07.2007 bis 29.01.2009 erworben wurden, haben Anleger unterschiedliche Handlungsalternativen, bei denen jeweils streng formelle und kurze Meldefristen laufen. Hier läuft die Frist am 09.10.2009 ab.

 

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