OLG Koblenz verurteilt beratende Bank zu Schadensersatz bei Vertrieb der Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs KG
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 16.11.2006 (6 U 150/06) die den Anleger beratende Bank zu Schadensersatz verurteilt, weil deren Mitarbeiter ihn unzureichend über die Risiken einer Beteiligung an der Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs-KG aufgeklärt hatte.
Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Filmvertriebsfonds, d. h. die Fondsgesellschaft vertrieb bestimmte Filmrechte, wobei sich für die Anleger erhebliche Steuerabschreibungsmöglichkeiten ergeben sollten. Die entsprechende Abschreibungsmöglichkeit der Anleger wurde indes in der Folgezeit von dem zuständigen Finanzamt nicht in voller Höhe anerkannt, sodass der dortige Kläger für das Zeichnungsjahr lediglich in den Genuss einer Verlustzuweisung von 10% statt der in Aussicht gestellten 130% kam.
Das OLG Koblenz gab der Klage des geschädigten Anlegers auf Schadensersatz statt, weil die ihn beratende Bank nicht hinreichend über die mit dieser Fondbeteiligung steuerlichen Risiken aufgeklärt hatte.
Der Anleger bedurfte einer eingehenden Aufklärung allgemeiner Art über die Anlageform, da er bislang noch nie solche Fondsanteile erworben hatte. Außerdem fehlte dem dortigen Anleger, wie der beratende Mitarbeiter der beklagten Bank wusste, jegliche Erfahrung mit Filmfonds der besonderen Art, wie sie die Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Beteiligungs KG darstellt und bezüglich der gerade damit verbundenen steuerlichen Risiken.
Für diesen Fonds bestand im Vergleich zu den bis dahin üblichen steuersparenden Filmfonds ein erhöhtes Risiko, weil damit zum ersten Mal ein Vertriebsfonds auf den Markt gebracht worden war, der sich in seiner rechtlichen Konstruktion grundlegend von den sonst angebotenen Produktionsfonds unterschied, was zur Folge hatte, dass – so das OLG Koblenz – der Anleger über das erhöhte Risiko dieses Anlagekonzepts hätte aufgeklärt müssen.