Mit aktuellem Beschluss hat der BGH zur derzeit höchstumstrittenen Frage, wie die gegenseitigen Forderungen aus widerrufenen Darlehen zu berechnen sind, Stellung bezogen.
Der BGH hat hier insbesondere klargestellt, dass die Rechtsfolgen bei wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages bereits höchstrichterlich geklärt sind, die nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen in Altfällen eintreten, in denen § 357 a BGB noch keine Anwendung findet.
Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
Bettina Wittmann, Vorstand des Schutzvereins für Rechte der Bankkunden e.V. in ihrer Stellungnahme:
„Nach dem Beschluss des BGH schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung sowie die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Hierzu können Darlehensgeber oder Darlehensnehmer für die jeweils zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären“.
Die Frage um die Wirksamkeit eines erklärten Widerrufes bzw. um die Rechtsfolgen hieraus beschäftigt die Rechtsprechung gerade in letzter Zeit vermehrt, allerdings nicht immer mit für den Darlehensnehmer positiven Ergebnissen.
Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. rät betroffenen Darlehensnehmern daher eine grundsätzlich fachkundige Prüfung der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage durch einen auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt. Nicht selten geschieht es auch in der Praxis des Schutzvereins für Rechte der Bankkunden e.V., dass sich Banken im Zuge der außergerichtlichen Korrespondenz auf landgerichtliche Entscheidungen beziehen, welche entweder zum zu prüfenden Sachverhalt nicht passen oder welche bereits durch eine obergerichtliche Entscheidung aufgehoben sind.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. bietet betroffenen Darlehensnehmern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Gestaltungsrechte.
Darüber hinausgehend weist der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. auch auf die beabsichtigte Gesetzesänderung zum Widerruf geschlossener Darlehensverträgen in „Altfällen“ hin, welche aktuellen Berichterstattungen zufolge von der Bundesregierung im Frühjahr 2016 beschlossen werden soll.
Weitere Informationen unter info@schutzverein.org.