Mit einer lang erwarteten Entscheidung hat der BGH am 12.07.2016 nun für zahlreiche Sparkassen-Kunden, die ihren (Alt)Darlehensvertrag widerrufen haben, Klarheit geschaffen.
Der BGH hat eine weitverbreitete Widerrufsbelehrung aus Kreditverträgen der Sparkassen für ungültig erklärt. Darlehen, deren Widerrufsbelehrung um den Fristbeginn „frühestens …“ lautet und gleichzeitig die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ enthält, können rückabgewickelt werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Kredite noch laufen oder bereits beendet sind.
Damit ergibt sich für zahlreiche Kreditnehmer ein Einsparpotential von vielen Tausend Euro.
Bettina Wittmann, Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. erklärt hierzu:
„Bei noch laufendem Darlehensvertrag wird das Darlehen aufgelöst. Kreditnehmer sparen somit die teilweise erhebliche Vorfälligkeitsentschädigung. Diese können zu den aktuell niedrigeren Zinsen umschulden. Zusätzlich muss die Bank zur Auflösung des Darlehens sämtliche Zahlungen verzinsen, die seit Beginn des Darlehens geleistet wurden. Dies betrifft alle Zinszahlungen sowie sämtliche Tilgungen und Sondertilgungen. Je älter das Darlehen ist und je stärker der Kreditnehmer getilgt hat, desto höher ist hier der Anspruch“.
Auch Darlehensnehmer, die ihr Darlehensengagement bereits beendet und es dennoch fristgerecht widerrufen haben, können von dem Urteil profitieren. Auch hier gilt es zu berechnen, wie hoch der Anspruch auf die Nutzungsentschädigung ist.
Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist allerdings darauf hin, dass Voraussetzung für eine solche Rückabwicklung ein wirksam erklärter Widerruf des Baufinanzierungsdarlehens vor dem 22.06.2016 ist.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hatte vermehrt auf diese Frist hingewiesen.
Weitere Informationen zur Entscheidung des BGH vom 12.07.2016 erfahren Sie unter www.schutzverein.org oder rufen Sie uns an unter 0851-9884011.