Zwei Oberlandesgerichte haben aktuell die Unwirksamkeit der von zahlreichen Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrungen um den Beginn der Widerrufsfrist „frühestens …“ bei gleichzeitiger Verwendung der von vielen Sparkassen in der Fußnote beinhalteten Hinweis „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ für unwirksam festgestellt.
Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Bezugnahme auf die vorliegenden aktuellen Entscheidungen / Beschlüsse.
Bettina Wittmann, Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. und gleichzeitig Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht:
„Das OLG Köln ließ in seiner Entscheidung vom 06.11.2015 explizit darauf hinweisen, dass bereits die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ eine eindeutige inhaltliche Bearbeitung des Widerrufstextes ist. Dies hat bereits erstinstanzlich das Landgericht Nürnberg-Fürth festgestellt. Zusammen mit der ebenfalls von vielen Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrung um den Passus „Die Frist beginnt frühestens …“ lässt die gesamte Widerrufsbelehrung für unwirksam qualifizieren“.
Dem folgten aktuell auch weitere Oberlandesgerichte.
Betroffenen Darlehensnehmern ist eine fachkundige Prüfung der Widerrufsbelehrung anzuraten, zumal mit Einführung der Immobiliarkreditrichtlinie auch das Aus des „ewigen Widerrufsrechts“ beschlossen ist.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. bietet interessierten Darlehensnehmern an, die dort vorliegenden Widerrufsbelehrungen zu prüfen und fachkundig Handlungsoptionen darzustellen.
Weitere Informationen unter www.schutzverein.org.