Mit aktueller Entscheidung vom 28.09.2016 (Az. 8 U 7/16) hat das OLG Bamberg die bundesweit von Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung mit eingefügter Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ für fehlerhaft erachtet.
„Der Verbraucher wird die eingefügte Fußnote so verstehen, dass die nachfolgende Widerrufsbelehrung dann nicht gilt, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Ob ein solches vorliegt und deshalb die Belehrung nicht einschlägig ist, bleibt der Einschätzung des Verbrauchers überlassen“.
Bettina Wittmann, Vorstand des Schutzvereins für Rechte der Bankkunden e.V. und gleichzeitig als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht anwaltliche Betreuerin zahlreicher betroffener Verbraucher in ihrer Stellungnahme zu dieser Entscheidung:
„Bereits das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 13.05.2016 die Widerrufsbelehrung einer Sparkasse mit dem Fußnotenverweis „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ für fehlerhaft erkannt. Demgegenüber erkannte das OLG Nürnberg diese Belehrung noch für fehlerfrei, weshalb sowohl das OLG Bamberg wie auch das OLG Nürnberg die Revision zum BGH zugelassen haben“.
Betroffenen Anlegern, welche rechtzeitig ihren „Altvertrag“ vor dem 21.06.2016 widerrufen haben, können nach den nunmehr verbraucherfreundlichen Entscheidungen diverser Oberlandesgerichte ihre Rechte aus dem widerrufenen Darlehensengagement gegebenenfalls auch gerichtlich geltend machen.
Weitere Informationen unter info@schutzverein.org oder rufen Sie uns an unter Tel-Nr. 0851/9884011.